Recht auf Sorge

In den Debatten über das Recht auf Sorge als Menschenrecht bzw. über die Begründung von Menschenrechten auf der Grundlage von Sorge werden verschiedene Dimensionen unterschieden: a) das Recht auf Sorge (engl.: right to be cared for) als Recht auf angemessene Betreuung und Pflege notwendigerweise als Kind und im Bedarfsfall als kranker, behinderter oder alter Mensch, b) das Recht, (nicht) zu sorgen (engl.: right (not) to care) als Recht, Sorgeleistungen erbringen zu können, ohne dazu gezwungen zu sein und c) das Recht auf Zeit für Sorge (engl.: right to time to care) als Recht, ausreichend Zeit zu haben, Sorgeleistungen erbringen zu können (vgl. Knijn/Kremer 1997, S. 332 ff.; Addis 2003, S. 211 ff.). Darüber hinaus wird das grundlegende Recht auf Sorge noch weiter ausdifferenziert und eine bisher zehn Rechte umfassende „basic list of caring rights“ (Engster 2007, S. 169 f.) aufgestellt. Die Debatte um ein Recht auf Sorge in all seinen Dimensionen verlagert die Perspektive von der privaten Organisation von Sorge und Versorgung hin zu einem öffentlichen Anspruch.